Vollstreckbarkeit eines Schweizer Zahlungsbefehls in Österreich

Österreichischer Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof 

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 (3 Ob 95/25d) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine zentrale und bislang ungeklärte Rechtsfrage zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Zahlungsbefehlen nach dem Lugano-Übereinkommen 2007 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Zahlungsbefehl eines schweizerischen Betreibungs- und Konkursamts, der im Rahmen einer sogenannten „titellosen Betreibung“ erlassen wurde, als gerichtliche Entscheidung im Sinne des Art 32 Lugano-Übereinkommen anzusehen ist und damit in anderen Vertragsstaaten – insbesondere in Österreich – für vollstreckbar erklärt werden kann.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Unsere Kanzlei vertritt die betreibenden Parteien, die in der Schweiz einen Zahlungsbefehl zur Durchsetzung offener Honorarforderungen erwirkt hatten. Gegen diesen Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben, sodass nach schweizerischem Recht die Fortsetzung der Betreibung möglich ist.

Die österreichischen Gerichte erster und zweiter Instanz erklärten diesen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Der OGH sah jedoch aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in Lehre und Rechtsprechung unionsrechtlichen Klärungsbedarf und legte die Frage dem EuGH vor.

Zentrale Argumente der betreibenden Parteien

Wir haben im Verfahren insbesondere darauf hingewiesen, dass der funktionale Gerichtsbegriff des Lugano-Übereinkommens maßgeblich ist. Danach kommt es nicht auf die formale Bezeichnung oder organisatorische Einordnung einer Behörde an, sondern darauf, ob sie eine justizförmige Funktion in Zivil- und Handelssachen ausübt.

Ein zentrales Argument betrifft den Vergleich mit dem schwedischen Beitreibungsverfahren:
Nach der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist das schwedische Amt für Beitreibung ausdrücklich als „Gericht“ anzusehen (Art 3 lit b EuGVVO 2012), obwohl es sich ebenfalls um eine Verwaltungsbehörde handelt. Auch dort wird ein Zahlungsbefehl zunächst ohne materiell-rechtliche Prüfung erlassen; erhebt der Schuldner Widerspruch, ist der Gläubiger auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

Der schweizerische Zahlungsbefehl weist mit diesem Verfahren strukturelle Parallelen auf:

  • Einleitung durch Antrag des Gläubigers
  • Möglichkeit des Schuldners, durch Widerspruch (Rechtsvorschlag) ein kontradiktorisches Verfahren zu erzwingen
  • Vollstreckbarkeit nur dann, wenn kein Widerspruch erhoben wird

Aus unserer Sicht spricht dies dafür, den schweizerischen Zahlungsbefehl als funktionales Äquivalent zu europäischen Mahnverfahren und damit als „Entscheidung“ im Sinn des Lugano-Übereinkommens zu qualifizieren. Entscheidend ist, dass dem Schuldner jedenfalls die Möglichkeit offensteht, ein gerichtliches Verfahren herbeizuführen, bevor es zu einer endgültigen Durchsetzung kommt.

Bedeutung der EuGH-Entscheidung

Die bevorstehende Entscheidung des EuGH wird weitreichende praktische Auswirkungen auf die Durchsetzung von Forderungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten haben. Sie wird klären, ob Gläubiger auf der Grundlage eines schweizerischen Zahlungsbefehls ohne vorgelagertes Erkenntnisverfahren unmittelbar Exekution in der EU betreiben können.

Der OGH hat das nationale Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ausgesetzt.

Sobald der EuGH zu einer Entscheidung gelangt ist, werden wir Sie an dieser Stelle umgehend informieren.

 

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